Betreuungsformen

Es gibt verschiedene Formen der Kindertagespflege. Sie kann sowohl im Haushalt der Kindertagespflegeperson, als auch im Haushalt des zu betreuenden Kindes oder in Großtagespflege stattfinden.

Die regelmäßige Betreuung eines Kindes (mehr als 15 Stunden in der Woche, länger als 3 Monate) gegen Bezahlung darf nur von qualifizierten und vom zuständigen Jugendamt zugelassenen Kindertagespflegepersonen (gem. §43 Sozialgesetzbuch VII) ausgeübt werden.

 

Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson

Im Haushalt der Kindertagespflegeperson dürfen bis zu 5 Kinder gleichzeitig betreut werden.
Die Betreuungsräume sind kindgerecht und kindersicher. Dieses wird bei der Zulassung der Kindertagespflegeperson vom Jugendamt überprüft.

Betreuung im Haushalt der Eltern

Eine zugelassene Kindertagespflegeperson kann auch im Haushalt des zu betreuenden Kindes tätig sein. Diese Personen sind in der Regel über die Minijobzentrale bei den Familien angestellt.

Großtagespflege

In einer Großtagespflege betreuen 2-3 zugelassene Kindertagespflegepersonen in überwiegend nicht privat genutzten Räumen bis zu 8 Kinder gleichzeitig.
Verfügt eine der Kindertagespflegepersonen über eine pädagogische Ausbildung (mindestens Erzieherin) erhöht sich die Zahl auf 10 Kinder.
Die Räume der Großtagespflege sind kindgerecht und kindersicher gestaltet. Darüber hinaus gelten für die Zulassung einer Großtagespflege gesonderte Voraussetzungen. Dies begründet sich durch die höhere Anzahl anwesender Kinder. Die Räume der Großtagespflege werden vor der Zulassung vom Jugendamt überprüft.